Im Rahmen des „Fit-for-55“-Pakets wurde auf EU-Ebene die Richtlinie 2003/87/EG (Emissionshandelsrichtlinie) novelliert.

Auf nationaler Ebene werden die europarechtlichen Vorgaben dieser Richtlinie durch das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024 in nationales Recht umgesetzt und damit das bisher geltende TEHG novelliert.

Das novellierte TEHG bringt Neuerungen für einige Bereiche des EU-ETS1.

Neuerungen für Stationäre Anlagen

Erteilen der Emissionsgenehmigungen an die Anlagen, welche mit dem geänderten Anwendungsbereich der Emissionshandelsrichtlinie rückwirkend zum 01.01.2024 emissionshandelspflichtig werden. Dies betrifft folgende Tätigkeiten:

  • Die Tätigkeit „Herstellung von Primäraluminium“ wurde um die Tätigkeit „Herstellung von Aluminiumoxid“ erweitert.

  • Bei der Tätigkeit „Anlagen zum Trocknen oder Brennen von Gips oder zur Herstellung von Gipskartonplatten und sonstigen Gipserzeugnissen“ wurde die Schwelle für die Feuerungswärmeleistung durch eine Schwelle für die Produktionsleistung (20 Tonnen pro Tag) ersetzt.

  • Bei der Tätigkeit „Herstellung von Wasserstoff und Synthesegas“ wurden die spezifischen Herstellungsverfahren entfernt und die relevante Produktionsleistungsschwelle auf 5 Tonnen pro Tag gesenkt.

  • Nullemissionsanlagen: Nach bisheriger Fassung galt die Emissionshandelsrichtlinie für Emissionen aus den in Anhang I genannten Tätigkeiten. Die novellierte Emissionshandelsrichtlinie bezieht sich jedoch ausschließlich auf die Tätigkeiten der Anlage, unabhängig von den Emissionen. Damit fallen auch sogenannte Nullemissionsanlagen in den Anwendungsbereich der Richtlinie, sofern sie eine der Tätigkeiten nach Anhang I durchführen.

  • Ab 01.01.2024 besteht zusätzlich eine Überwachungs- und Berichtspflicht für Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen mit einer Gesamtfeuerungsleistung von mehr als 20 MW. Dies ist nicht an eine Abgabeverpflichtung für Emissionsberechtigungen geknüpft.

Neuerungen für den Luftverkehr

Im Luftverkehr sind mit Inkrafttreten des novellierten TEHG Neuerungen im bisherigen Überwachungs-, Berichterstattungs- und Verifizierungssystem für Nicht-CO2-Effekte und förderfähige Flugkraftstoffe zu vermerken. Weiterhin ist eine Änderung der Verifizierungspflicht enthalten.

Neuerungen für den Seeverkehr

Die Pflichten von Schifffahrtsunternehmen hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung von Treibhausgasemissionen sind bereits größtenteils in der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung EU/2015/757 geregelt; mit Inkrafttreten des novellierten TEHG wurden nunmehr die Vorgaben der Emissionshandelsrichtlinie zur Einbeziehung des Seeverkehrs in das Europäische Emissionshandelssystem (EU-ETS 1) in nationales Recht umgesetzt.

Auswirkungen auf das EU-ETS2

Im Rahmen des geplanten EU-ETS2 ergeben sich folgende Zusammenhänge aus dem novellierten TEHG:

  • Das novellierte TEHG setzt nunmehr die europarechtlichen Vorgaben für einen EU-weiten Brennstoffemissionshandel (Europäischen Emissionshandel 2 (EU-ETS 2)), welcher den nationalen Brennstoffemissionshandel größtenteils ablöst, in nationales Recht um und konkretisiert dabei die Verantwortlichen sowie den Anwendungsbereich in Deutschland. Der EU-ETS 2 ist ein neues eigenständiges System für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren; Verantwortliche sind alle natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften, die als Schuldner der Energiesteuer definiert sind (energiesteuerpflichtig in Verkehr gebrachte Brennstoffe). Dies sind z. B. Großhändler von Brennstoffen oder Hersteller von Brennstoffen mit Großhandelsvertrieb, die Brennstoffe in Verkehr bringen. Weiterhin zählen Unternehmen, die Brennstoffe nach Deutschland importieren (einführen), dazu. Auch Einlagerer sind als „Verantwortlicher“ definiert.

  • Nicht vom EU-ETS 2 erfasst sind hingegen die Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen.

Dies bedeutet, dass der Großteil der bisherigen BEHG-Verantwortlichen auch im EU-ETS 2 zu den verpflichteten Unternehmen zählt.

Auswirkungen auf das CO2-Grenzausgleichssystem

Das TEHG schafft wichtige nationale Rechtsgrundlagen für die Durchführung des CBAM in Deutschland. So wird vor allem bestimmt, dass das Umweltbundesamt die zuständige Behörde für den Vollzug der oben genannten CBAM-Rechtsakte ist. Ab dem 01.01.2026 dürfen nur noch zugelassene CBAM-Anmelder die unter das CBAM fallenden Waren in das Zollgebiet der Union einführen. In Deutschland ist vorgesehen, dass die Bearbeitung der Zulassungsanträge für CBAM-Anmelder von einer Beliehenen (Wahrnehmung der erforderlichen Befugnisse) durchgeführt wird, wofür das TEHG die dafür notwendige Rechtsgrundlage herstellt. Die Beleihung kann voraussichtlich im 2. Quartal 2025 erfolgen.

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