Im Rahmen des „Fit-for-55“-Pakets wurde auf EU-Ebene die Richtlinie 2003/87/EG (Emissionshandelsrichtlinie) novelliert.
Auf nationaler Ebene werden die europarechtlichen Vorgaben dieser Richtlinie durch das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024 in nationales Recht umgesetzt und damit das bisher geltende TEHG novelliert.
Das novellierte TEHG bringt Neuerungen für einige Bereiche des EU-ETS1.
Neuerungen für Stationäre Anlagen
Erteilen der Emissionsgenehmigungen an die Anlagen, welche mit dem geänderten Anwendungsbereich der Emissionshandelsrichtlinie rückwirkend zum 01.01.2024 emissionshandelspflichtig werden. Dies betrifft folgende Tätigkeiten:
Neuerungen für den Luftverkehr
Im Luftverkehr sind mit Inkrafttreten des novellierten TEHG Neuerungen im bisherigen Überwachungs-, Berichterstattungs- und Verifizierungssystem für Nicht-CO2-Effekte und förderfähige Flugkraftstoffe zu vermerken. Weiterhin ist eine Änderung der Verifizierungspflicht enthalten.
Neuerungen für den Seeverkehr
Die Pflichten von Schifffahrtsunternehmen hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung von Treibhausgasemissionen sind bereits größtenteils in der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung EU/2015/757 geregelt; mit Inkrafttreten des novellierten TEHG wurden nunmehr die Vorgaben der Emissionshandelsrichtlinie zur Einbeziehung des Seeverkehrs in das Europäische Emissionshandelssystem (EU-ETS 1) in nationales Recht umgesetzt.
Auswirkungen auf das EU-ETS2
Im Rahmen des geplanten EU-ETS2 ergeben sich folgende Zusammenhänge aus dem novellierten TEHG:
Dies bedeutet, dass der Großteil der bisherigen BEHG-Verantwortlichen auch im EU-ETS 2 zu den verpflichteten Unternehmen zählt.
Auswirkungen auf das CO2-Grenzausgleichssystem
Das TEHG schafft wichtige nationale Rechtsgrundlagen für die Durchführung des CBAM in Deutschland. So wird vor allem bestimmt, dass das Umweltbundesamt die zuständige Behörde für den Vollzug der oben genannten CBAM-Rechtsakte ist. Ab dem 01.01.2026 dürfen nur noch zugelassene CBAM-Anmelder die unter das CBAM fallenden Waren in das Zollgebiet der Union einführen. In Deutschland ist vorgesehen, dass die Bearbeitung der Zulassungsanträge für CBAM-Anmelder von einer Beliehenen (Wahrnehmung der erforderlichen Befugnisse) durchgeführt wird, wofür das TEHG die dafür notwendige Rechtsgrundlage herstellt. Die Beleihung kann voraussichtlich im 2. Quartal 2025 erfolgen.
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