Im Newsletter 1/2025 „Umwelt- und Energierecht“ konnten wir zum Jahresbeginn einen Artikel veröffentlichen, der sich insbesondere mit der Funktionsweise und aktuellen Entwicklungen im nationalen und europäischen Emissionshandel beschäftigt. Der Fachartikel wurde von Thomas Böber verfasst, der als Projektingenieur im Bereich Umweltschutz bei Aust Umwelt & Projektmanagement arbeitet.

Zusammenfassung des Fachartikels

Die Initiierung des EU-Emissionshandels (EU-ETS1) erfolgte im Jahr 2005 und mit den bisher insgesamt vier Emissionshandelsperioden wurde das System kontinuierlich um zusätzliche Treibhausgase, Tätigkeiten und Sektoren erweitert und ergänzt.

Die regulatorische Anpassungen stellen hierbei die betreffenden Anlagenbetreiber vor immer wieder neue Herausforderungen und immer wieder größere Hürden.

Ab 2021 wurde zusätzlich der nationale Handel mit Zertifikaten für Emissionen aus Brennstoffen eingeführt (nEHS). Dieser nationale Emissionshandel ergänzt derzeit den europäischen Emissionshandel und läuft parallel zu diesem.

EU-ETS1

Im EU-ETS1 wird eine Emissions-Obergrenze (Cap) festgelegt, welche angibt, wie viele Tonnen CO2-Äquivalente innerhalb eines Zeitraums von emissionshandelspflichtigen Unternehmen emittiert werden dürfen.

nEHS

Der nEHS – als nationales Instrument – hat ebenfalls als Ziel, die Emissionen von Treibhausgasen zu reduzieren. Im Rahmen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) müssen Unternehmen, die Brennstoffe in den Verkehr bringen (z.B. Erdgas, Heizöl, Benzin, Diesel, Flüssiggas und Kohle) oder auch Abfälle verbrennen, Emissionszertifikate erwerben, die der beim Verbrennen dieser Brennstoffe freigesetzten CO2-Menge entsprechen.

Unternehmen, die über zu wenige Zertifikate verfügen, müssen zusätzliche Zertifikate erwerben, Anlagen mit überschüssigen Zertifikaten können diese über Börsen, Makler oder direkt verkaufen.

  • Handel und ein Marktpreis für CO2-Emissionen
  • Angebot und Nachfrage.

Daraus resultieren durchaus Anreize für die Umstellung auf eine kohlenstoffärmere Wirtschaft.

Wer unterliegt den beiden Emissionshandelssystemen?

Genau das regelt § 2 in Verbindung mit Teil 2 des Anhangs 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes TEHG (tätigkeitenbezogen) für den EU-ETS1 bzw. § 3 des BEHG für den nEHS (bezogen auf bestimmte Brennstoffe).

Was ist neu?

Neu ist die Überführung des nEHS in den EU-ETS2 in Anlehnung an EU-ETS1.

EU-weit wird ein neuer, eigenständiger Emissionshandel für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren (z.B. Energiewirtschaft, verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe) eingeführt (EU-ETS2). Diese tritt im Jahr 2027 vollumfänglich (inkl. Zertifikats-Abgabepflichten) in Kraft.

  • Auf eine Zuteilung kostenloser Zertifikate wird von vornherein verzich-tet.
  • sämtliche Zertifikate müssen am freien Markt ersteigert werden.
  • Nicht unter den EU-ETS2 fallen Brennstoffe, die in Tätigkeiten nach EU-ETS1 oder als Brennstoff gefährliche Abfälle oder Siedlungsabfälle verwenden.

Achtung!

Eine zeitliche Überlagerung zw. nEHS und EU-ETS2 bleibt.

  • 2024 bis 2026: Berichtspflichten im EU-ETS2 + Berichts- und Abgabepflichten im nEHS als separate Überwachungspläne und Emissionsberichte!

  • 2027: nEHS wird vom EU-ETS2 abgelöst.

  • Bis 2027: Neuerungen im gültigen EU-ETS1. Der EU-ETS1 befindet sich aktuell in der 1. Zuteilungsphase der 4. Handelsperiode. Diese 1. Zuteilungsphase wird im Jahr 2025 beendet sein und von 2026 – 2030 wird hierauf die 2. Zuteilungsphase folgen, für welche teils gesonderte Regeln gelten.

Ausblick

Am 31. Januar 2025 wurde durch den Deutsche Bundestag der Anpassung des TEHG an die EHRL zugestimmt. Diese muss nun schnellstmöglich in Kraft treten, um die ohnehin bereits knappen und teils ausgesetzten Fristen (für den EU-ETS2) durch die DEHSt nicht weiter zu gefährden und damit entsprechende Formulare und Hilfen für die Betreiber erstellt bzw. angepasst werden können.

  • Update: das TEHG ist am 05.03.2025 in Kraft getreten

 

Von Seiten der EU soll der Emissionshandel Stück für Stück weiterentwickelt wer-den. So steht aktuell eine Evaluierung an, mit der die Aufnahme von Siedlungsabfall-Verbrennungsanlagen ab 2028 in den EU-Emissionshandel geprüft werden soll (o.g. Berichtspflichten).

In Deutschland wird dagegen die einseitige nationale Aufnahme weiterer Sektoren in den EU-ETS2 geprüft, hier insbesondere von Schienenverkehr, Land- und Forstwirtschaft und private Luft- oder Schifffahrt.

In Anbetracht der bisherigen turbulenten Handelsperioden kann man es nur wie Heraklit sehen:

„Nichts ist so beständig wie der Wandel!“

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