Da Luftschadstoff-Emissionen die Luftqualität negativ beeinflussen und die übermäßige Anreicherung von Nährstoffen (Eutrophierung) in Ökosystemen vorantreiben können, sind Betreiber:innen bestimmter industrieller Anlagen verpflichtet, regelmäßig die von ihren Anlagen ausgehenden Luftschadstoff-Emissionen gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären.
Hierzu müssen sie die Emissionserklärung alle 4 Jahre (bis zum 31.05. des dem Erklärungsjahr folgenden Jahres) in elektronischer Form der zuständigen Behörde übermitteln. Die Berichterstattung dient der Transparenz der Emissionsdaten.
Welche Betriebe eine Emissionserklärung abgeben müssen, ist im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) geregelt. Für die Emissionserklärung steht den Anlagenbetreibern die bundeseinheitliche Software (BUBE-Online) zur Verfügung.
Aktuell erfolgt eine Neuprogrammierung des Systems.
Die Arbeiten hierzu sind zu großen Teilen abgeschlossen, so dass die Berichterstattung zu PRTR sowie nach der 13. und 17. BImSchV bereits mit BUBE-Online erfolgen kann.
Die Entwicklungsarbeiten für die Komponente zur Berichterstattung nach der 11. BImSchV sind ebenfalls weit fortgeschritten, allerdings kann das entsprechende Modul nicht rechtzeitig zur Berichtskampagne im Jahr 2025 in Betrieb genommen werden.
Nach Mitteilung des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) ist das für die Erhebung der Emissionsdaten erforderliche EE-Modul im Fachinformationssystem BUBE nicht funktionsfähig. Die Abgabe der Emissionserklärung 2024 über das BUBE-Portal ist nicht in der im § 4 der 11. BImSchV genannten Frist (31.05.25 / 30.06.25) möglich und wird auch in absehbarer Zeit nicht zur Verfügung stehen. Wir gehen derzeit davon aus, dass eine Datenerfassung erst im Jahr 2026 erfolgen kann.
Über den genauen Zeitpunkt, zu dem die Datenübermittlung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der 11. BImSchV über BUBE-Online erfolgen kann, wird rechtzeitig informiert.

Vor diesem Hintergrund hat die LAI den Beschluss gefasst, im Zusammenarbeit mit der Evaluierung der 11. BImSchV das BUMKN um die Aussetzung der Berichtspflicht für das Berichtsjahr 2024 zu bitten, weshalb die Erhebung der Emissionsdaten gem. 11. BImSchV bis auf weiteres ausgesetzt ist.
Das Stellen eines Verlängerungsantrages bzgl. der Abgabe der Emissionserklärung ist nicht erforderlich.
Bei weiteren Fragen melden Sie sich gern bei uns.
Ihr Team von Aust Umwelt GmbH

